Überall hieß es, die Erneuerbaren Energien müssten ausgebaut werden, einzig ein aktualisierter Rahmen fehlte. Dies hat die Europäische Union am 18.10.2023 nachgeholt. Neben umfangreichen neuen und fortgeschriebenen Regelungen für den Ausbau der Windenergie finden sich in der Richtlinie auch wesentliche Neuregelungen für einen besseren und beschleunigten Ausbau der Solarenergie. Anknüpfend an die RED III hat der nationale Gesetzgeber am 02.04.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie vorgelegt. Nachfolgend soll ein erster Überblick gegeben werden, was sich für den Bereich der Solarenergie alles ändern soll.

1. Ausweisung von Beschleunigungsgebieten

Die RED III gibt vor, dass auch für die Solarenergie sog. Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden können. Nach Art. 15b) sollen dabei zunächst die Gebiete erfasst werden, die für die nationalen Beiträge zum Gesamtziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 notwendig sind. Dabei handelt es sich um eine notwendige „Vorprüfung“, um zunächst grundsätzlich geeignete Flächen zu identifizieren. Diese ist aus Sicht des Verfassers auch richtig und wichtig, denn zur Erfüllung der in der RL vorgesehenen Klimaziele braucht es deutlich mehr verfügbare Flächen als bisher. Hierfür hatte der nationale Gesetzgeber bis zum 21.05.2025 Zeit. Nachdem die geeigneten Flächen herausgefiltert wurden, sorgt nach Art. 15c) der nationale Gesetzgeber für die Ausweisung sog. Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien, also auch für die Solarenergie. Für die Ausweisung dieser Beschleunigungsgebiete bekommen die Mitgliedstaaten eine etwas längere Frist, nämlich bis zum 21.02.2026.

Voraussetzung für die Ausweisung dieser Beschleunigungsgebiete ist der Ausschluss von voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen anhand geeigneter Instrumente und Datensätze, die Ausnahme von Natura-2000-Gebieten, Gebieten, die zum Schutz der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, Hauptvogelzugrouten und andere empfindliche Gebiete betreffen. Zudem sollen mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten auch geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festgelegt werden.

Außerdem sah die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 15c) Abs. 4 bis zum 21.5.2024 bestimmte Gebiete, die bereits als Gebiete, die für den beschleunigten Einsatz infrage kamen, als Beschleunigungsgebiete ausweisen konnten. Hierfür dürfte der Anwendungsbereich für Freiflächen-PVA allerdings überschaubar sein – vor allem mit Blick auf die kurze Frist. Die Umsetzung der Beschleunigungsgebiete für die Solarenergie vollzieht der nationale Gesetzgeber durch die Anpassung des Windflächenbedarfsgesetzes (WindBG), in dem er in § 2 Nr. 5 einen eigenen Tatbestand für die Beschleunigungsgebiete für Solarenergie ergänzt. Insoweit ist der Gesetzgeber dabei, seine Hausaufgaben zu machen.

20240411_BWE-Stellungnahme_RED_III.pdf
Offizielle BWE-Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung über die Umsetzung der novellierten Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED III) in ...

 

2. Erleichterungen im Genehmigungsverfahren

Neben den Regelungen zur Schaffung von Flächen für den (beschleunigten) Ausbau der Solarenergie sieht die RED III in Art. 16 auch neue Regelungen für das Genehmigungsverfahren vor. Dabei stellt die Richtlinie zunächst klar, dass sich das Genehmigungsverfahren auf alle einschlägigen Verwaltungsgenehmigungen für den Bau, Repowering und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von unterschiedlichen Arten von erneuerbarer Energie erstreckt. Zudem haben nach Art 16 Abs. 2 die zuständigen Behörden die Vollständigkeit des Antrags nach 30 Tagen (für Vorhaben in Beschleunigungsgebieten) bzw. nach 45 Tagen (für Vorhaben außerhalb) zu bestätigen bzw. den Antragsteller/-in unverzüglich aufzufordern, einen vollständigen Antrag einzureichen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten zukünftig sicherstellen, dass alle für das Verfahren erforderlichen Unterlagen in elektronischer Form eingereicht werden können, was insbesondere mit Blick auf eine Beschleunigung des Verfahrens ausdrücklich zu begrüßen ist.

Mit Art. 16a) schafft die EU zudem eigenständige Regelungen für das Genehmigungsverfahren für (Solar-)Anlagen, welche in einem Beschleunigungsgebiet gelegen sind. Dabei geht die EU in Art. 16a) Abs. 6 sogar so weit, dass im Falle des Ausbleibens einer Stellungnahme/Antwort der Fachbehörde innerhalb der festgelegten Frist der zwischengeschaltete Verwaltungsschritt als genehmigt (Fiktion) gilt, es sei denn, für das Vorhaben ist eine UVP erforderlich.

Weiterhin sieht die Richtlinie im Sinne der Verfahrenserleichterung eine sog. Vereinbarkeitsvermutung mit den Regelungen des EU-Umweltrechts vor. Danach ist per se keine Artenschutzprüfung, keine UVP oder FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, sondern vielmehr das neu eingeführte Screening. Dieses Screening ist innerhalb einer Frist von 45 Tagen durchzuführen, mit dem Ziel, herauszufinden, ob durch das geplante Vorhaben höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu erwarten sind. Wenn dieses Screening negativ ausfällt, dann sind fachbehördliche Entscheidungen nicht erforderlich und der Antrag ist zu genehmigen. Fällt das Screening positiv aus, so müssen (wie bisher) die einzelnen fachbehördlichen Prüfungen z. B. in Gestalt einer UVP oder einer FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.

Schwierig erscheint in diesem Zusammenhang z. B., dass die RL vom sog. EU-Umweltrecht spricht, wofür es keine ausdrückliche Definition gibt, sodass hier bis zur nationalen Umsetzung Unsicherheiten bei der Auslegung der Norm bestehen.

20231019_BWE_Positionspapier_RED_III.pdf
Der BWE positioniert sich mit ersten Empfehlungen zur nationalen Umsetzung der geänderten Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED III)

3. Ausblick zur Umsetzung in Deutschland

Wie zuvor bereits dargelegt, hat der nationale Gesetzgeber bereits einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie vorgelegt. Neben der Ergänzung der Begriffsbestimmung des Beschleunigungsgebietes in § 2 WindBG ist derzeit beabsichtigt, die Voraussetzungen der Genehmigungserleichterung in Beschleunigungsgebieten in § 6c WindBG aufzunehmen, fachgesetzliche Anpassungen für die Solarenergie in § 249b) und c) BauGB, aber auch Ergänzungen im ROG zu unternehmen. Vor dem Hintergrund, dass das Umsetzungsgesetz aktuell als Referentenentwurf vorliegt, bleibt es abzuwarten, welche Regelungen sich am Ende tatsächlich in den Fachgesetzen wiederfinden. Hierüber halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Über den Autor

Peter Rauschenbach ist Rechtsanwalt bei der prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Leipzig sowie Mitglied im juristischen Beirat des BWE e. V.

 

Dieser Beitrag erscheint in der Photovoltaik-Sonderausgabe des BWE-BetreiberBriefs 1/2024.

 


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