Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

Der Bundestag hat am 6. Juni 2024 das „Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ (BImSchG-Novelle) in der Form der Beschlussempfehlung vom 05. Juni 2024[1] beschlossen. Damit war das Gesetz fast ein Jahr lang in der parlamentarischen Beratung (1. Lesung am 6. Juli 2023).

Das Verfahrensrecht bildet den Rahmen für die Genehmigung einer Windenergieanlage (WEA). Ziel der Novelle ist es, weiter zur Verfahrensbeschleunigung beim Ausbau der erneuerbaren Energien (EE) und damit zum Erreichen der klimapolitischen Ziele sowie der Unabhängigkeit von russischen Importen fossiler Energieträger beizutragen. Die Novelle soll – neben den noch wichtigeren materiellen Prüfanforderungen, welche außerhalb des BImSchG geregelt sind – ihren Beitrag für beschleunigte Genehmigungsverfahren leisten.

Der Bundesverband WindEnergie (BWE) hatte bereits im Rahmen der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf des Gesetzes aus dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz am 11. April 2023 Stellung genommen, den Entwurf begrüßt und Anpassungen gefordert. Am 19. April hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf mit weiteren Anpassungen zum Gesetz beschlossen. Der Bundesrat legte seine Stellungnahme wiederum mit Anpassungsforderungen am 16. Juni 2023 vor.[2] Der Bundesrat hat deutlich gemacht, dass der Ausbau der EE von herausragender nationaler Bedeutung ist und es deswegen einer grundlegenden Umsteuerung in der Energiepolitik sowie der Verfahrensbeschleunigung im Hinblick auf die Genehmigung von Anlagen zur Gewinnung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energiequellen bedarf.

Der Gesetzentwurf war seit Mitte 2023 im parlamentarischen Verfahren und wurde intensiv diskutiert. Am 7. November 2023 einigte sich die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) auf einen Pakt zur Planungs- , Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung, der in vielen Punkten ebenfalls das Verfahrensrecht betraf (BWE-Positionspapier dazu) und berücksichtigt werden musste. Erst im Mai dieses Jahres einigten sich die Koalitionsfraktionen auf einen Änderungsantrag, der am Mittwoch, den 5. Juni 2024, im Umweltausschuss beschlossen wurde und den Vereinbarungen des Beschleunigungspaktes zwischen Bund und Ländern entspricht.

Die nachfolgende Tabelle stellt die für die Windbranche relevanten Änderungen überblicksartig vor, ordnet diese aus Sicht des BWE kurz ein und gibt eine erste Einschätzung für die Praxis.[3] Allerdings müssen sich die realen Praxisauswirkungen im Rahmen der Umsetzung des BImSchG erst zeigen.

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[1] Bundestag (2024): Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht – LINK.

[2] Bundesrat (2023): Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher
     Genehmigungsverfahren (u.a.) vom 16. Juni 2023 – LINK.

[3] Es handelt sich hier um eine Ersteinschätzung. Der BWE erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; alle Angaben und Bewertungen sind daher ohne Gewähr.

 

2 Das Wichtigste in Kürze

Wir begrüßen:

  • Straffung des Vorbescheidsverfahrens
  • Anpassung der Abstands- und Zeitvorgabe an § 45c Bundesnaturschutzgesetz (5H Abstandsregelung anstelle von bisher 2H sowie 48 Monate anstelle von bisher 24 Monaten Zeit für den Rückbau)
  • Klarstellung in Bezug auf die Betreiberidentität: Zustimmung der Altbetreiberin ist ausreichend
  • Genehmigungsfiktion nach § 16b Absatz 9 BImSchG
  • Vollständigkeitsfiktion

Wir regen an:

  • Aufnahme eines dynamischen Verweises in § 245e Absatz 3 bzw. § 249 Absatz 3 BauGB auf den § 16b BImSchG
  • Verlängerung des 31k BImSchG
  • Anhebung der Schwelle zur verpflichtenden UVP-Vorprüfung

 

3 Überblick der Neuerungen und Bewertung

3.1 BImSchG – Bundes-Immissionsschutzgesetz

Die folgenden Tabellen zeigen die im BImSchG und der 9. BImSchV beschlossenen Änderungen, die für die Windbranche relevant sind, auf und bietet eine Bewertung durch den BWE sowie eine erste Einordnung für die Praxis:

§ 8a BImSchG Zulassung vorzeitigen Baubeginns

Regelung

Soll erleichterte Voraussetzungen für die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns für Vorhaben auf einem bereits bestehenden Standort und Änderungsgenehmigungen schaffen.

Es ist nicht mehr notwendig, dass “mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet wird” (§ 8a Absatz Nr. 1 BImSchG)

Betrifft Verfahren zur Erteilung 

1.) einer Genehmigung für eine Anlage auf einem bereits bestehenden Standort oder 

2.) einer Änderungsgenehmigung

Bewertung des BWE

Es sollte klar(er) gestellt werden, dass sich der Prüfungsumfang nur auf die Maßnahmen bezieht, die vorzeitig durchgeführt werden.

Es fehlt ein Verweis auf § 16b BImSchG, sodass eindeutig ist, dass hier ein Repowering gemeint ist (wichtig für Anwendbarkeit der 5H-Abstandsregelung sowie eines Austausches 1 zu >1). Ansonsten besteht hier die Gefahr, dass „auf einem bestehenden Standort“ so ausgelegt wird, dass nur eine Anlage auf denselben Koordinaten davon umfasst ist.

Es fehlt eine Genehmigungsfiktion für den vorzeitigen Baubeginn nach wenigen Tagen/Wochen, damit die Entscheidung nach § 8a BImSchG nicht länger dauert als die parallel beantragte Änderungsgenehmigung (s. rechts).

Bedeutung für die Praxis

Vermutlich kaum Bedeutung für die Praxis, da die Neuerung auf bestehende Standorte und Änderungsgenehmigungen begrenzt ist. Zudem auch mit Unsicherheiten bzw. Risiken behaftet.

Bei einer Änderungsgenehmigung kann eventuell schon nach dem Ausgangsbescheid mit dem Bau begonnen werden. Außerdem kommt die geplante Genehmigungsfiktion nach sechs Wochen gem. § 16b Absatz 10 BImSchG zugute, die dann ggf. bereits früher eintritt als die Entscheidung nach § 8a BImSchG.

 

§ 9 BImSchG Vorbescheid

9 Absatz 1 a) (NEU)

Wegfall der Durchführung einer vorläufigen Gesamtprognose sowie einer vorläufigen UVP im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens.

Bewertung des BWE

Der BWE hat den Entfall der positiven Gesamtprognose gefordert.

Positiv ist, dass durch diese Änderungen der Vorbescheid wieder seine verfahrensbeschleunigende Wirkung zurückgewinnt. Es kam hier zu Verzögerungen der Vorbescheidsverfahren, was u.a. Investitionsentscheidungen hemmte.

Bedeutung für die Praxis

Veränderung könnte sehr praxisrelevant werden! Der Vorbescheid ist insbesondere relevant in Konkurrenzsituationen und wird daher voraussichtlich häufiger genutzt werden, wenn er verschlankt wird.

Außerdem gibt die geplante Vollständigkeitsfiktion (die auch für den Vorbescheid gilt)[1] einen verlässlichen und gerechten Zeitpunkt vor.

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[1] Siehe § 1 Absatz 1 Nr. 2 9. BImSchV.

 

§ 10 BImSchG Genehmigungsverfahren

Regelung
§ 10 Absatz 1 Satz 3

Vorgaben zum elektronischen Antragsverfahren

Bewertung des BWE

Grundsätzlich positiv, da zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren die vollständige Digitalisierung von Genehmigungsverfahren erforderlich ist.

Bedeutung für die Praxis

Genaue Umsetzung bleibt insgesamt abzuwarten.

§ 10 Absatz 1 Satz 5

Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die dem Antrag beizufügenden Unterlagen in Papierform übermittelt werden, soweit eine Bearbeitung anders nicht möglich ist.

Bewertung des BWE

Es wäre weiterhin dringend wünschenswert, dass Bund/Länder hier einheitliche / standardisierte digitale Antragssysteme bereitstellen (ElIA)[1].

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[1] Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragsstellung.

Bedeutung für die Praxis

Es bleibt abzuwarten, ob mit diesem Zusatz ein Durchbruch bei der Digitalisierung gelingt. Erfahrungsgemäß fordern viele Behörden regelmäßig auch jetzt schon schriftliche Unterlagen bei einer digitalen Antragsstellung „der Vollständigkeit halber“.

§ 10 Absatz 5 Satz 2

Pflicht der Genehmigungsbehörde zur unverzüglichen Weiterleitung eingegangener Stellungnahme an den Antragsteller

Bewertung des BWE

Positiv, da weitere Straffung und Beschleunigung.

Bedeutung für die Praxis

Der Anspruch auf unverzügliche Weiterleitung der Stellungnahmen wird enorm helfen das Verfahren zu beschleunigen, da sofort in den Austausch mit den Fachbehörden gegangen werden kann.

§ 10 Absatz 5 Satz 3

Hat eine zu beteiligende Behörde innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die zu beteiligende Behörde sich nicht äußern will.

Bewertung des BWE

Grundsätzlich positiv.

Bedeutung für die Praxis

Voraussichtlicher Beschleunigungseffekt.

§ 10 Absatz 5 Satz 5

Bleibt Stellungnahme der zu beteiligenden Behörde aus, kann zuständige Behörde entweder zu Lasten der zu beteiligenden Behörde ein Sachverständigen-Gutachten einholen oder selbst Stellung nehmen.

Bewertung des BWE

Grundsätzlich positiv, da hierdurch ein Kostendruck entstehen soll. Kostendruck kann aber durch unsubstanzielle Stellungnahmen der Fachbehörde problemlos abgewendet werden. Der BWE hat daher die Einführung eines allgemeinen pauschalierten Verzögerungsschadensersatzes bei Fristüberschreitung gefordert.

Nachbesserungsbedarf:

Es sollte klargestellt werden, dass das Einholen eines Sachverständigen-Gutachtens kein hinreichender Grund für eine Verlängerung der vorgegebenen Verfahrensfristen sein kann.

Wenn der Antragsteller selbst eine gutachterliche Stellungnahme abgibt, sollte die Behörde nur ein weiteres Gutachten einholen dürfen, wenn sie davon abweichen will (mit Begründungspflicht).

Bedeutung für die Praxis

Die Einholung von Sachverständigen-Gutachten hat das Potential zu weiteren Verzögerungen zu führen.

§ 10 Absatz 5 Satz 6

Sachverständigen-Gutachten oder Stellungnahme der Genehmigungsbehörde hat hier auf Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung zu erfolgen.

Ausnahme: militärische Belange.

Bewertung des BWE

Positiv, da beides auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung zu erfolgen hat.

Negativ, da militärische Belange ausgeschlossen sind.

Bedeutung für die Praxis

Einholung des Sachverständigen-Gutachtens könnte zu Verzögerungen führen. Behörden sind geneigt, die Entscheidung auf Sachverständige auszulagern und damit verzögert sich das Verfahren. (Siehe obige Spalte)

§ 10 Absatz 5 Satz 8

Zuständige Behörde informiert ihre Aufsichtsbehörde über jede Überschreitung von Fristen.

Bewertung des BWE

Neutral.

Es sollte hier für Transparenz gesorgt werden: Die Antragssteller*innen sollen darüber informiert werden, ob die Meldung an die Aufsichtsbehörde tatsächlich erfolgt ist.

Bedeutung für die Praxis

Es ist fraglich, ob diese Meldung an die jeweilige Aufsichtsbehörde Druck erzeugt, die entsprechenden Fristen einzuhalten, wenn es keine Sanktionen gibt.

§ 10 Absatz 5 Satz 9 f.

Beabsichtigt eine beteiligte Behörde eine gesetzlich erforderliche Zustimmung nicht zu erteilen, hat die beteiligte Behörde vor Abgabe ihrer Entscheidung dem Antragsteller innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

Bewertung des BWE

Positiv, da im Falle möglicher Verweigerung der Zustimmung ein unmittelbarer Austausch mit dem Antragsteller verpflichtend wird und Unklarheiten ggf. rechtzeitig aus dem Weg geräumt werden können.

Wünschenswert

Aufnahme einer „angemessenen“ Frist oder alternativ „die einen Monat nicht überschreiten darf“ in den Wortlaut.

Bedeutung für die Praxis

Unmittelbarer Austausch mit Antragsteller und voraussichtlich schnellere Klärung der Sachverhalte.

§ 10 Absatz 5 Satz 11

Vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren durch Genehmigungsbehörde.

Bedeutung für die Praxis

Auswirkungen bleiben abzuwarten. Insbesondere bei „Annexgenehmigungen", also Genehmigungen für Kabel und Wege gibt es nach Auskunft unserer Mitglieder Probleme, da sich keine Behörde zuständig fühlt.

§ 10 Absatz 6a Satz 2

Es besteht hier nur noch eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit um bis zu drei Monate.

Bewerttung des BWE

Positiv, dass Verlängerungsmöglichkeit begrenzt wurde.

Der BWE hat zudem einen pauschalisierten Verzögerungsschadensersatz bei Fristüberschreitung gefordert. In Anlehnung an § 198 GVG kommt ein vereinfachter Verzögerungsschadensersatz in Betracht.

Bedeutung für die Praxis

Es gibt allerdings – abgesehen von der Meldung an die Aufsichtsbehörde – keine Rechtsfolgen bei Fristüberschreitung.

§ 10 Absatz 6a Satz 3

Für die Fristverlängerung gibt es ein Begründungserfordernis.

Bewertung des BWE

Neutral.

Bedeutung für die Praxis

Bleibt abzuwarten. Hängt stark davon ab wie viel Wert auf Begründungstiefe gelegt wird und in welchem Umfang Begründungen akzeptiert werden.

§ 10 Absatz 6a Satz 4

Eine weitere Fristverlängerung ist nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich.

Bewertung des BWE

Neutral.

Bedeutung für die Praxis

Hinsichtlich der Gesamtlaufzeit des Verfahrens wird dem Antragsteller nichts anderes übrig bleiben, als der Fortführung des Verfahrens zuzustimmen. Dies ist alternativlos für den Antragsteller, da er sonst nur eine Ablehnung der Genehmigung bekommen würde bzw. könnte er bei Fristüberschreitung ohne seine Zustimmung nur eine Untätigkeitsklage stellen, wie bisher auch.

§ 12 BImSchG Nebenbestimmungen zur Genehmigung

§ 16b Absatz 2

Anpassung an § 45c Absatz 1 BNatSchG ist erfolgt, d.h. eine Erweiterung der Abstands- und Zeitvorgabe:

  • 5H anstelle von bisher 2H
  • 48 Monate anstelle von bisher 24 Monaten
Bewertung des BWE

Positiv, da Konkretisierung der Repowering-Definition und endlich erweitere Abstands- und Zeitvorgaben.

Aber: Es fehlt ein dynamischer Verweis in den §§ 245e und 249 BauGB (jeweils Abs3) auf § 16b BImSchG.[1]

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[1] Ist bestehende BWE Forderung – LINK.

Bedeutung für die Praxis

Ohne eine Anpassung der §§ 245e Absatz 3 / 249 Absatz 3 BauGB hat die neue Abstandregelung von 5H keine praktische Relevanz für Repowering-Vorhaben, die außerhalb ausgewiesener Gebiete liegen.

§ 16b Absatz 7

Änderung des Anlagentyps:

Wird der Standort der Anlage um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert, sind ausschließlich Anforderungen nach Absatz 8[1] BImSchG nachzuweisen und zu prüfen.

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[1] Standsicherheit sowie die schädlichen Umweltauswirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen.

Bewertung des BWE

Positiv und sinnvoll, da die Erteilung von Genehmigungen im Falle von Typenänderungen für WEA für Fälle des Zubaus und Fälle von Änderungen erleichtert wird.

Bedeutung für die Praxis

Diese Erleichterung bedeutet für die Praxis einen erheblichen Bürokratieabbau.

Diese Regelung wird vor allem als „Typengenehmigung“ für die Nutzung von neuen Modellen desselben Anlagentyps praktisch eingesetzt werden können (z.B. E-138 E3 statt E2).

Größere Typen- oder Herstellerwechsel werden mit den eng gesetzten Grenzen (8, 20, 8 Meter) nicht darunter fallen und ein neues BImSchG-Verfahren erfordern. 

§ 16b Absatz 9

Genehmigungsfiktion bei Anträgen nach Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 BImSchG.

Bewertung des BWE

Sehr positiv.

Trifft die Behörde innerhalb von sechs Wochen keine Entscheidung, gilt die Änderung als genehmigt.

Bedeutung für die Praxis

Große Relevanz! Insbesondere, da der Zeitpunkt der Antragsvollständigkeit klar geregelt ist.

Diese Erleichterung bedeutet für die Praxis einen erheblichen Bürokratieabbau.

§ 16b Absatz 10

Regelung der Betreiberidentität

Bewertung des BWE

Sehr positiv.

Klarstellung, wonach eine Betreiberidentität zwischen Betreiber der Bestandsanlage und Betreiber der Neuanlage nicht bestehen muss.

Bei fehlender Betreiberidentität zwischen Bestands- und Neuanlage reicht die Einverständniserklärung des Altbetreibers zum Zeitpunkt der Genehmigung.

Bedeutung für die Praxis

Wird die Genehmigungspraxis erheblich erleichtern, da unnötige Bürokratie abgebaut wird.

§ 19 BImSchG Vereinfachtes Verfahren

§ 63 Absatz 1

Begründungsfrist von jeweils einem Monat bei Klagen und Widersprüchen Dritter.

Bewertung des BWE

Positiv. Es wird der Anreiz geschaffen, dass eingelegte Rechtsbehelfe nicht pauschal, sondern nur bei substantiierten Bedenken vorzubringen sind.

Kritik:

Durch die „Soll“-Vorschrift wird den Behörden ein Spielraum eröffnet, auch wenn dieser auf atypische Fälle beschränkt ist.

Bedeutung für die Praxis

Sehr relevant! Das Abwarten der Begründung kann u.a. Einfluss auf die Bestellung der WEA sowie Auktionsteilnahme haben und somit den Zeitplan erheblich verzögern.

§ 63 Absatz 2

Einlegungs- und Begründungsfrist bei Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (innerhalb eines Monats).

Bewertung des BWE

Positiv.

Bedeutung für die Praxis

Siehe Ausführungen im vorigen Abschnitt.

 

3.2 9. BImSchV – Bundes-Immissionsschutzverordnung

§ 2b 9. BImSchV Projektmanager

§ 2b Absatz 1 Nr. 10

Prüfung der Vollständigkeit als mögliche Aufgabe.

Bewertung des BWE

Grundsätzlich positiv, da Erweiterung des Aufgabenbereichs des Projektmanagers.

Da nunmehr auch die Prüfung der Antragsvollständigkeit zum Aufgabenbereich gehört, sollte der Projektmanager bereits vor Antragseinreichung feststehen und bestellt werden.

Der BWE hat angeregt, an geeigneter Stelle klarzustellen, dass die Leistungen der Projektmanager*innen nicht ausschreibungspflichtig sind, da anderenfalls der mögliche Beschleunigungseffekt verloren ginge.

Bedeutung für die Praxis

Änderung hat Potential. Jedoch bestehen auch sehr divergierende Erfahrungsberichte in Bezug auf den Einsatz des Projektmanagers. Es bleibt daher die weitere Entwicklung abzuwarten.

§ 7 9. BImSchV Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf

§ 7 Absatz 1 Satz 4

Vollständigkeitsfiktion, wenn keine Nachforderungen seitens der Behörde.

Bewertung des BWE

Grundsätzlich positiv, da Anreiz geschaffen wird.

Kritik:

Es ist zwischen „Antrags- und Entscheidungsvollständigkeit“ zu unterscheiden. Jedenfalls hinsichtlich der „Entscheidungsvollständigkeit“ werden sich keine Änderungen ergeben. Auch hinsichtlich der Gesamtlaufzeit des Verfahrens wird dem Antragsteller nichts anderes übrigbleiben, als der Fortführung des Verfahrens zuzustimmen, denn dies ist alternativlos. Er würde sonst nur eine Ablehnung der Genehmigung erhalten bzw. könnte bei Fristüberschreitung ohne seine Zustimmung nur eine Untätigkeitsklage stellen. (Siehe obige Hinweise unter § 10 Absatz 6a BImSchG)

Eine Vollständigkeitsfiktion wird wohl in den wenigsten Fällen eintreten - und wenn, hindert auch diese nicht die Nachforderung von Unterlagen im weiteren Verlauf des Verfahrens, d.h. im Zuge der Behördenbeteiligung.

Bedeutung für die Praxis

Wird sich zum Teil relevant auswirken, da es ein wichtiges Pendant zu anderen Änderungen ist: 

  • Ein konkretes Datum ist für die Antragsvollständigkeit z.B. in Wettbewerbssituationen aber auch beim Vorbescheid relevant und schafft dadurch Transparenz und Gerechtigkeit.
  • Im Hinblick auf die Genehmigungsfiktion nach § 16b Absatz 9 BImSchG wird hier Beschleunigung geschaffen.

Daher sehr wichtig und richtig, dass (nur) die Fiktion für die „Antragsvollständigkeit“ und nicht für die „Entscheidungsvollständigkeit“ geregelt wird.

§ 7 Absatz 1 Satz 4

Beginn der Genehmigungsfrist mit Eingang der erstmalig nachgeforderten Unterlagen.

Bewertung des BWE

Positiv.

Bedeutung für die Praxis

Schafft Transparenz für den Zeitplan des Genehmigungsprozesses.

§ 7 Absatz 2

Definition der Vollständigkeit.

Bewertung des BWE

Positiv.

Bedeutung für die Praxis

Relevant für das Prioritätsprinzip und den Beginn der Genehmigungsfrist.  Schafft Transparenz und Gerechtigkeit.

§ 16 9. BImSchV Wegfall

Kein Erörterungstermin für WEA.

Bewertung des BWE

Grundsätzlich positiv, da weitere Straffung des Verfahrens.

Kritik: Durch die „Soll“-Vorschrift unnötig geschwächt.

 

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Ansprechpartnerin

Elisabeth Görke | Justiziarin | e.goerke@wind-energie.de     

Autorinnen in alphabethischer Reihenfolge
  • Elisabeth Görke | Justiziarin
  • Juliane Karst | Justiziarin
  • Antigona Lesi | St. Leiterin Justiziariat
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  • AK Energiepolitik
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Datum

Juni 2024